Neben redaktionellen Änderungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Schutzimpfungs-Richtlinie den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) wie folgt angepasst:
Pneumokokken | Indikationsimpfung
Personen ab 18 Jahren mit ausgeprägter Immundefizienz, die bereits eine Pneumokokken-Impfung mit PCV13 oder PCV15 erhalten haben, dürfen mit einem Mindestabstand von einem Jahr eine Impfung mit PCV20 erhalten. Bislang war dies lediglich nach einer Impfung mit PPSV23 möglich.
Pneumokokken | Berufliche Indikation
Personen zwischen 16 und 17 Jahren mit beruflichem Expositionsrisiko wird die alleinige Impfung mit einem PPSV23-Impfstoff empfohlen. Personen ab 18 Jahren werden mit PCV20 geimpft.
Anlage 2 zur SI-RL | Dokumentationsschlüssel für Impfungen
Die Pneumokokken-Standardimpfung (Personen über 60 Jahre) wird mit der Ziffer 89119 dokumentiert. Zu dieser Ziffer wurde die Fußnote 4 ergänzt. Diese lautet jetzt wie folgt:
„Die Nummer 89119 bzw. 89120 ist jeweils für die Impfung mit PCV20 (auch nach bereits erfolgter Impfung mit PPSV23) als auch im Rahmen der sequentiellen Impfung mit PCV13 oder PCV15 und PPSV23 zu verwenden.“
Der Beschluss ist seit dem 22. Mai 2024 in Kraft.