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Nagelspangenbehandlung: Konkretisierung zur VerordnungHeilmittel-Richtlinie angepasst

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Nagelspangenbehandlung präzisiert und die Heilmittel-Richtlinie (HM-RL) entsprechend geändert (§ 28 Absatz 1 HM-RL):

Eine Nagelspangenbehandlung bezieht sich jeweils auf einen zu behandelnden Nagel. Somit ist für jeden zu behandelnden Nagel eine eigene Verordnung auszustellen. Dadurch können mehrere Nagelspangenverordnungen für eine Patientin oder einen Patienten notwendig werden.
Die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge je Verordnung bezieht sich auf den jeweils zu behandelnden Nagel.

Entscheidung über Therapiefrequenz trifft behandelnde Person

Die Therapiefrequenz soll nach therapeutischen Erfordernissen vorrangig von den Podologinnen und Podologen selbst bestimmt werden. Somit kann bei der Verordnung von Nagelkorrekturspangen die Änderung der Therapiefrequenz auch ohne Einvernehmen mit der verordnenden Person erfolgen. Dies soll Rückfragen in der Arztpraxis reduzieren.

Die Anforderung zur Änderung der Heilmittelverordnung wurde in Anlage 3 der HM-RL klargestellt.

Der Beschluss ist seit dem 23. Juli 2024 in Kraft.

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