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Mutterschafts-Richtlinien: Beschluss zur Streichung des Delegationsvorbehalts in Kraft getretenEntscheidung des Bundesgesundheitsministeriums

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. Februar 2023 über eine klarstellende Anpassung zum Regelungsumfang hinsichtlich des Delegationsvorbehaltes in den Mutterschafts-Richtlinien nicht beanstandet.

Demnach ist der Beschluss nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 13. Mai 2023 in Kraft getreten.

Hintergründe und Details

Der Beschluss dient der Klarstellung und Abgrenzung der beiden Leistungsbereiche (ärztliche Betreuung einerseits und der Hebammenhilfe auf der anderen Seite), da in der Vergangenheit die rein deklaratorische Benennung der Delegationsmöglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte an Hebammen und Entbindungspfleger zu Auslegungsproblemen geführt hat.

Bislang regelten die Mutterschafts-Richtlinien des G-BA ausschließlich die ärztlichen Leistungen im Rahmen der Schwangerenversorgung und für Frauen im Wochenbett. Ausgenommen davon war der Betreuungsumfang durch Hebammen. Dies wurde nun mit der Anpassung klargestellt.

Die Formulierung "Die Hebammenhilfe nach § 24d SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie" wurde in diesem Kontext vom G-BA in die Mutterschafts-Richtlinie aufgenommen.

Darüber hinaus wurde die bisherige Regelung zum Delegationsvorbehalt aus den Richtlinien gestrichen (Abschnitt A Nummer 7). Diese galt ausschließlich für in gynäkologischen Praxen angestellte Hebammen, wurde aber teilweise auch als Beschränkung der Schwangerenversorgung durch freiberufliche Hebammen ausgelegt.

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