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Meningokokken-B-Impfung für Säuglinge und KleinkinderSchutzimpfungs-Richtlinie ergänzt

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Januar 2024 zur Meningokokken-Impfung in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) übernommen.

Standardimpfung für Säuglinge und Kleinkinder 

Die Gefahr einer invasiven Meningokokken-B-Erkrankung mit schwerem Krankheitsverlauf ist im ersten Lebensjahr am größten, deswegen soll die Impfserie bereits im Alter von zwei Monaten begonnen werden. Zwei weitere Impfungen sind dann im Alter von vier und zwölf Monaten vorgesehen. Nachholimpfungen können nur bis zu einem Alter von vier Jahren (bis einen Tag vor dem fünften Geburtstag) erfolgen.

Die Vorgaben in der SI-RL zur Meningokokken-C-Impfung im Alter von zwölf Monaten sowie Nachholimpfungen bis zum 17. Lebensjahr bleiben unverändert bestehen.

Verordnung erfolgt vorerst privat

Eine Verordnung über den Sprechstundenbedarf ist derzeit noch nicht möglich, da bisher keine Vergütungsregelung im Rahmen der Schutzimpfungsvereinbarungen zwischen KV RLP und den Krankenkassen besteht. Aus diesem Grund muss der zur Standardimpfung benötigte Meningokokken B-Impfstoff über ein Privatrezept auf Namen des Patienten verordnet werden. Auch die Impfleistung kann bis zu einer Einigung mit den Krankenkassen nur gegen Privatliquidation nach GOÄ im Wege der Kostenerstattung abgerechnet werden.

Die KV RLP wird informieren, sobald mit den Krankenkassenverbänden eine Vergütung für die Meningokokken B-Standardimpfung vereinbart wurde.

Dokumentationsschlüssel 

Anlage 2 der SI-RL wird um die Dokumentationsziffern 89116 A (erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. einer unvollständigen Impfserie) und 89116 B (letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung) ergänzt.

Der Beschluss ist seit 30. Mai 2024 in Kraft.

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