Die Anwendungen von eRezepten haben einen weiteren Baustein erhalten. Seit dem 1. April 2023 muss die Praxissoftware das Ausstellen von sogenannten Mehrfachverordnungen mittels eRezept ermöglichen.
Details der Mehrfachverordnungen
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können chronisch Kranken für ihre Dauermedikation eine sogenannte Mehrfachverordnung rezeptieren. Die so verordneten Arzneimittel werden in der Apotheke dann bis zu vier Mal innerhalb eines Jahres abgegeben.
Diese Verordnungen benötigen eine entsprechende Kennzeichnung. Die ausstellende Praxis wählt die Anzahl der Abgaben sowie den Beginn ihrer jeweiligen Einlösefrist aus. Optional ist auch das Ende des Einlösens bestimmbar, welches maximal 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum des eRezeptes liegen darf.
Versicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Mehrfachverordnungen, die Rezeptierung liegt im Ermessen der jeweils behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
Mehrfachverordnungen auf einem bisher üblichen Muster 16 sind aufgrund technischer Problematiken nicht vorgesehen.
Bei technischen Fragen zum Umsetzen von Mehrfachverordnungen in der eigenen Praxissoftware ist ein Nachfragen beim jeweiligen Softwareanbieter empfehlenswert.
Auswirkungen auf prüfungsrelevante Verordnungskosten
Die KBV empfiehlt, Mehrfachverordnungen genau zu dokumentieren, falls Fragen bei entsprechenden Wirtschaftlichkeitsprüfungen auftauchen.
Hintergrund ist, dass Patientinnen und Patienten die Mehrfachverordnungen abschnittsweise in nachfolgenden Quartalen einlösen. Dies kann Auswirkungen auf die prüfungsrelevanten Verordnungskosten haben, da den jeweiligen Kosten unter Umständen kein Behandlungsfall im betreffenden Quartal gegenübersteht.
Aufgrund der oben beschriebenen freien Angabe der Gültigkeit und der variablen Einlösefrist der Einzelteile von Mehrfachverordnungen ist kein allgemeingültiger Mechanismus zu erwarten, um diesen Effekt in den Ausgaben automatisch zu berücksichtigen.