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Langfristiger und besonderer Heilmittelbedarf: Ergänzung der Diagnoselisten zum 1. Oktober 2024

Ergänzung “Langfristiger Heilmittelbedarf”

Zum 1. Oktober 2024 werden zwei weitere Indikationen aus dem Bereich der interstitiellen Lungenkrankheiten in die Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie (Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V) (HM-RL) aufgenommen. Dieser Änderung liegt ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‐BA) zugrunde.

Im Abschnitt "Störung der Atmung" wird die Liste um folgende Diagnosen erweitert:

ICD-10-Code | ICD-10-Klartext

  • J84.10: Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose, ohne Angabe einer Akuten Exazerbation
  • J84.80: Sonstige näher bezeichnete interstitielle Lungenkrankheiten, ohne Angabe einer akuten Exazerbation

Heilmittelverordnungen der Diagnosegruppe AT (Störung der Atmung) mit entsprechender ICD-10-Kodierung werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen entlastend berücksichtigt.

Ergänzung "Besonderer Verordnungsbedarf" (BVB) 

Der GKV-Spitzenverband und die KBV vereinbaren besondere Verordnungsbedarfe in den Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen.

Diese werden ebenfalls zum 1. Oktober 2024 angepasst und im Abschnitt "Polyneuropathien und sonstige Krankheiten des peripheren Nervensystems" ergänzt:

ICD-10-Code | ICD-10-Klartext

  • G72.4: Entzündliche Myopathie, anderenorts nicht klassifiziert

Somit werden Heilmittelverordnungen der Diagnosegruppen

  • PN: Periphere Nervenläsionen Muskelerkrankungen  
  • AT: Störung der Atmung
  • EN3: Periphere Nervenläsionen/Muskelerkrankungen  
  • SC: Krankhafte Störung des Schluckaktes
  • SP6: Störungen der Sprechmotorik

mit entsprechender ICD-10-Kodierung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen entlastend berücksichtigt.

Abweichung von "Höchst- bzw. Orientierender Behandlungsmenge" möglich

Bei den oben genannten Indikationen kann – wie bei allen vereinbarten Diagnosen mit besonderem oder langfristigem Heilmittelbedarf – pro Verordnung ein Zeitraum von zwölf Wochen abgedeckt werden. Die Anzahl der Behandlungseinheiten ist dabei von der Therapiefrequenz abhängig.

Wird eine Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben, ist die höchste Wochenfrequenz für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich. Die im Heilmittelkatalog angegebenen Höchst- bzw. orientierenden Behandlungsmengen sind hier nicht bindend.

Der Beschluss zur HM-RL tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

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