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Laborreform: Änderungen ab 2025Neue Kostenpauschalen für In-vitro-Diagnostik und Anpassung des laborärztlichen Honorars

Ab dem 1. Januar 2025 gelten umfangreiche Neuerungen für Praxen, die Laborleistungen selbst erbringen. Basis dafür sind die Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 709. und 727. Sitzung für die Teile A, B und C.

Neue Kostenpauschalen

Zukünftig werden die Kosten für den Transport, das Entnahmematerial und die elektronische Auftragserteilung im EBM mit spezifischen Pauschalen für laboratoriumsmedizinische, human- und tumorgenetische und histopathologische In-vitro-Diagnostik sowie für gynäkologisch-zytologische Untersuchungen vergütet. Um die strukturell unterschiedlichen Leistungshäufigkeiten zu berücksichtigen, wurden bei der Vergütung der elektronischen Auftragserteilung und des Transports die neuen Kostenpauschalen in die In-vitro-Diagnostik ohne gynäkologische Zytologie und ohne HPV einerseits und in die In-vitro-Diagnostik der gynäkologischen Zytologie und HPV andererseits getrennt.

Hintergrund der Änderungen

Im Zusammenhang mit der Förderung von eArztbriefen hatte der Bewertungsausschuss vor vier Jahren die Portokosten in der vertragsärztlichen Versorgung neu geregelt. Von der damaligen Streichung der Portopauschalen 40120 bis 40126 war auch die Transportkostenerstattung in der In-vitro-Diagnostik betroffen. 

Da die Abrechnung der Transportkostenpauschale 40100 im Behandlungsfall neben Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM ausgeschlossen war, wurden in diesen Fällen die Portopauschalen abgerechnet. Als befristete Übergangslösung wurden die Zuschläge nach den GOP 01699 und 12230 zu den Laborgrundpauschalen geschaffen. Jetzt haben die KBV und der GKV-Spitzenverband die Erstattung der Transportkosten für Labordiagnostik, Histologie, Zytologie und Molekulargenetik im EBM wie folgt neu geregelt.

Neue Transportkosten bei Laboraufträgen

Die bisherige Transportkostenpauschale GOP 40100 sowie die als Übergangslösung in den EBM aufgenommenen Zuschläge nach den GOP 01699 und 12230 werden gestrichen.

Zukünftig gibt es zwei Pauschalen zur Vergütung der anfallenden Versand- bzw. Transportkosten im Zusammenhang mit der allgemeinen und speziellen Labordiagnostik der Abschnitte 32.2 und 32.3, der Molekulargenetik, der Histologie und der Zytologie. Laborärztinnen und -ärzte bzw. Empfängerinnen und Empfänger von Laboraufträgen können somit für alle Behandlungsfälle mit Versand- bzw. Transportaufwand eine entsprechende Pauschale abrechnen.

Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Pathologie, Humangenetik oder mit der Genehmigung "Speziallabor" 

  • GOP 40094: Zuschlag für den Versand bzw. Transport für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen, ausgenommen die gynäkologische Zytologie und HPV

Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie, Laboratoriumsmedizin oder Pathologie

  • GOP 40095: Zuschlag für den Versand bzw. Transport für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen der gynäkologischen Zytologie und HPV

Neue Kostenpauschalen für Entnahmematerial

Beauftragte Praxen können veranlassenden Praxen das Entnahmematerial – insbesondere Probengefäße, Sicherheitskanülen und Abstrichbestecke – zur Verfügung stellen und hierfür die Kostenpauschalen des EBM abrechnen. In diesen Fällen dürfen veranlassende Ärztinnen und Ärzte keine Gebühr für das Entnahmematerial verlangen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit werden neue Kostenpauschalen für die Kosten der Beschaffung und der Bereitstellung von Entnahmematerial aufgenommen. Sie werden als Zuschläge für die jeweiligen in-vitro-diagnostischen Auftragsleistungen gezahlt.

Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und Laborgemeinschaften

  • GOP 40089: Zuschlag zu den GOP 01812 und 01930 und zu den GOP des Abschnitts 32.2 für Laborärzte oder für Laborgemeinschaften

Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Pathologie, Humangenetik oder mit der Genehmigung "Speziallabor" (auch für Eigenerbringende, wenn die Entnahmematerialien selbst beschafft werden)

  • GOP 40090: Zuschlag zu den GOP 01724, 01738, 01743, 01756, 01762, 01763, 01766 bis 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01811, 01816, 01826, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01931 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 30.12.2 und 32.3

Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin

  • GOP 40091: Zuschlag zur Kostenpauschale 40090 für den direkten Erregernachweis überwiesener Leistungen für GOP nach den Abschnitten 30.12.2, 32.3.8, 32.3.9 und 32.3.10

Neue Kostenpauschalen für Softwaremodule zum eAuftrag

Verfahren der elektronischen Auftragserteilung (eAuftrag) ermöglichen bei regelmäßiger Veranlassung der In-vitro-Diagnostik bei bestimmten Ärztinnen und Ärzten die Auftragserteilung in direkter Kommunikation mit dem Laborinformationssystem. Die erforderlichen Softwaremodule können Labore den Praxen zur Verfügung stellen.

Zur Vergütung für die Bereitstellung der Komponenten für den eAuftrag werden diese gesonderten Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen:

Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Humangenetik, Pathologie oder mit der Genehmigung “Speziallabor”

  • GOP 40092: Zuschlag für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen, ausgenommen die gynäkologische Zytologie und HPV    

Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie, Laboratoriumsmedizin oder Pathologie

  • GOP 40093: Zuschlag für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen der gynäkologischen Zytologie und HPV

Im Hinblick auf die voranschreitende Digitalisierung der ärztlichen Kommunikation soll erstmalig nach drei Jahren überprüft werden, ob die rechtliche und technische Notwendigkeit einer gesonderten Vergütung der Kostenpauschalen für die elektronische Auftragserteilung weiterhin besteht.

Anpassungen beim laborärztlichen Honorar

Im Zusammenhang mit den neuen Kostenpauschalen hat der Bewertungsausschuss die Grundpauschale für Laborärztinnen und -ärzte im EBM-Kapitel 12 überprüft.

Was bleibt?

  • Die Konsiliarpauschale nach GOP 12210 bleibt unverändert.

Was ändert sich?

  • Die GOP des Kapitels 12 dürfen künftig ausschließlich von Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftlern in der Medizin abgerechnet werden.
  • Die GOP 12225, die bislang Nicht-Laborärztinnen und -ärzte für Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 abrechnen konnten, wird gestrichen.
  • Laborärztinnen und -ärzte erhalten anstelle der GOP 12220 zwei neue Grundpauschalen nach den GOP 12222 und 12223 für Auftragsleistungen des Allgemein- und Speziallabors nach Kapitel 32 und Laborleistungen nach den GOP 01840 und 01915 für das Chlamydien-Screening.
  • Bei vollständiger Weiterüberweisung an eine andere Praxis kann die neue GOP 12224 abgerechnet werden.
  • Ärztinnen und Ärzte, die zukünftig von der Berechnung der GOP im EBM-Kapitel 12 ausgeschlossen sind, erhalten ab dem 1. Januar 2025 die GOP 01437 für Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 sowie Laborleistungen nach den GOP 01840 und 01915 für das Chlamydien-Screening.
  • Die neuen Grundpauschalen 01437, 12222 und 12223 werden – im Unterschied zu den gestrichenen GOP 12220 und 12225 – nicht nur bei Probeneinsendung, sondern auch für Auftragsleistungen innerhalb einer Praxis vergütet.
  • Fachärztinnen und -ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe erhalten künftig die neue GOP 01698 als Zuschlag zu den Leistungen nach den GOP 01840 und 01915, da die Grundpauschale nach GOP 01701 nicht mehr länger für die aufgeführten Laborleistungen für das Chlamydien-Screening vergütet wird. Eine Abrechnung der neuen GOP 01698 neben den frauenärztlichen Grundpauschalen ist möglich.

Automatische Zusetzung

Die neuen Laborgrundpauschalen müssen Sie nicht selbst in Ihre Abrechnung eintragen, ausgenommen die GOP 12224. Die zutreffenden GOP werden von der KV RLP – wie bereits bei den bisherigen Grundpauschalen – automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen zugesetzt.

Neue Pauschalen 

Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin

  • GOP 12222: Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP des Abschnitts 32.2
  • GOP 12223: Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 sowie den GOP des Abschnitts 32.3

Neue Pauschalen bei vollständiger Weiterüberweisung

  • GOP 12224: Untersuchungsauftrag auf Muster 10, der zur Durchführung vollständig an eine andere Arztpraxis weiterüberwiesen wird

Neue Pauschalen für Nicht-Laborärztinnen und -ärzte  

  • GOP 01437: Grundpauschale für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 3 bis 11 oder 13 bis 27 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 und GOP der Abschnitte 32.2 und 32.3   
  • GOP 01698: Zuschlag für Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 8 zugelassen sind     

Neufassung der GOP 01700 und 01701 

In den Leistungslegenden der Grundpauschalen nach den GOP 01700 (Laborärztinnen und -ärzte) und 01701 (Nicht-Laborärztinnen und -ärzte) werden künftig die Auftragsleistungen, zu denen diese Grundpauschalen berechnungsfähig sind, abschließend aufgeführt. Neben der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale ist die Abrechnung im Arztfall ausgeschlossen. Für die GOP 01700 gilt eine Abstaffelungsgrenze.

Neubewertung der In-vitro-Diagnostik

Mit den neuen Kostenpauschalen werden die Aufwände der Laborarztpraxen für Transport, Entnahmematerial und eine elektronische Auftragsübermittlung transparent im EBM ausgewiesen. Die Leistungsinhalte der neuen Pauschalen werden derzeit aus den Leistungen der In-vitro-Diagnostik querfinanziert. Diese Querfinanzierung wird ab dem 1. Januar 2025 aufgehoben und die Bewertung der Leistungen wird deshalb entsprechend gemindert. Dazu hat die KV RLP alle Praxen am 3. Dezember per Post informiert. 

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