Die KV RLP wurde über ihre ärztlichen Mitglieder auf ein Schreiben aufmerksam gemacht, das seit letzter Woche mehrere Arztpraxen in Rheinland-Pfalz erreicht hat. Das Schreiben stammt vom MedWiss.Institut und bewirbt die Therapie mit Apixaban im Auftrag des pharmazeutischen Unternehmens. Aufgrund der mehrfachen namentlichen Nennung der KV RLP und der prominenten Platzierung des Namens in Titel und den Unterüberschriften wird hier der Eindruck erweckt, dass ein direkter Bezug zur KV RLP besteht.
Wir stellen hiermit klar, dass die KV RLP die Aussagen des Schreibens in dieser Form nicht getätigt hat und auch nicht unterstützt.
Die KV RLP hatte im Vorfeld keine Kenntnis über das Anschreiben, hat dieses weder autorisiert noch (mit)verfasst. Vielmehr wurden ohne unser Wissen die Aussagen der Allgemeinen Therapiehinweise nach Anlage 3 der Arzneimittel-Vereinbarung zu DOAKs/NOAKs gezielt herausgegriffen und argumentativ zur Bewerbung des genannten Arzneimittels verwendet. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Allgemeinen Therapiehinweise und verzerrt deren Aussage. Zwar gehört der Wirkstoff Apixaban zu den Produkten mit einer entsprechenden Nutzenbewertung. Allerdings trifft dies auch für andere Wirkstoffe der DOAKs/NOAKs zu. Das Betrachten der Wirtschaftlichkeit ist zudem vom patientenindividuellen Einzelfall abhängig. Insofern sehen wir die pauschale Aussage des besagten Schreibens als kritisch an.
Bei der Arzneimittel-Vereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zwischen der KV RLP und den Krankenkassenverbänden. Dementsprechend sind die Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele in neutraler Form definiert. Weder werden darin einzelne Fertigarzneimittel noch konkrete Krankenkassen namentlich bevorzugt genannt oder beworben. Daher verwehren wir uns gegen diese mindestens missverständliche Darstellungsweise und werden uns hierzu auch mit den Kostenträgern in Rheinland-Pfalz austauschen.
Der Allgemeine Therapiehinweis zu DOAKs/NOAKs gilt davon unabhängig weiterhin wie folgt: Patientinnen und Patienten, die mit Vitamin-K-Antagonisten (VKA) ausreichend eingestellt sind, sollen gemäß den Empfehlungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft bei ihrer bisherigen Medikation verbleiben. Bevorzugen Sie Wirkstoffe mit Zusatznutzen im Rahmen der erfolgten frühen Nutzenbewertung. Berücksichtigen Sie grundsätzlich bei der Auswahl des Wirkstoffs auch bestehende Rabattverträge der Krankenkassen.