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Krebsregister: MeldepflichtOnkologische Versorgung stärken

In der KV INFO-Ausgabe 33 haben wir Ihnen aufgezeigt, welchen Mehrwert das Krebsregister Ärztinnen oder Ärzten sowie ihren Patientinnen und Patienten bringt. Diesmal erfahren Sie, was genau die Meldepflicht ist und wer meldepflichtig ist. Denn seinen vollen Nutzen kann das Krebsregister nur entfalten, wenn auch alle relevanten Daten vollständig und vollzählig gemeldet werden.

Gemeinsamer Kampf gegen Krebserkrankungen 

Um sicherzustellen, dass alle Daten des onkologischen Basisdatensatzes an das Krebsregister gemeldet werden, wurde eine bundesweite Meldepflicht eingeführt. Ärztinnen und Ärzte, die durchgehend Daten ihrer Krebspatientinnen und -patienten melden, sind wichtige Helfende, um die onkologische Versorgung weiter zu verbessern.

Bin ich meldepflichtig?

Meldepflichtige Stellen sind alle an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Krebserkrankungen in Rheinland-Pfalz mitwirkenden Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie alle sonstigen an der onkologischen Versorgung beteiligten Institutionen. Gesetzlich geregelt ist eine Meldepflicht innerhalb von 4 Wochen nach Leistungserbringung für den jeweiligen Meldeanlasstyp (nach LKRG § 5 Absatz 2). Wichtig hierbei: Einrichtungen müssen nur die Meldeanlässe melden, welche Sie selbst verantwortlich durchgeführt haben.

Meldeanlässe sind

  • die Diagnose einer Krebserkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung
  • die histologische, zytologische, labortechnische und autoptische Sicherung der Diagnose
  • die Durchführung einer Tumorkonferenz mit der entsprechenden Therapieempfehlung
  • der Beginn und Abschluss einer tumortherapeutischen Maßnahme (tumortherapeutische Operation, Strahlentherapie und Systemtherapie wie Chemo-, Hormon- und Immuntherapie)
  • die Kontrolluntersuchung mindestens einmal im Kalenderjahr in den 5 Jahren nach Diagnosestellung
    prognoserelevante Veränderungen im Krankheitsverlauf (erneuter Krankheitsprogress, neu aufgetretene Metastasierung oder Rezidive)
  • der Tod der Patientin oder des Patienten

Für jede vollständige und gültige Meldung erhalten meldende Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen eine Vergütung. Die Meldevergütungen sind wie folgt festgesetzt:

Meldungsart und Vergütung

  • Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung: 19,50 Euro
  • Meldung von Verlaufsdaten oder zum Meldeanlass "Tod": 9 Euro
  • Meldung von Therapie- und Abschlussdaten: 9 Euro
  • Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes: 4,50 Euro


Nach Prüfung durch die Kostenträger der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten wird die Meldevergütung vom Krebsregister Rheinland-Pfalz (RLP) im darauffolgenden Quartal bargeldlos an die meldende Einrichtung ausgezahlt.  

Das Melden von Daten ist äußerst relevant, denn noch immer sind Krebserkrankungen nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen die zweihäufigste Todesursache in Deutschland. Das Ziel der Krebsregistrierung ist es, mit den erfassten Daten die onkologische Versorgung, insbesondere die Behandlung der Tumorpatientinnen und -patienten, zu verbessern. Mit dem Melden relevanter Daten können Sie als Ärztin oder Arzt einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung von Krebserkrankungen leisten. Erfahren Sie mehr über das Krebsregister RLP im Institut für digitale Gesundheitsdaten im nächsten Artikel, dann mit dem Schwerpunkt Medizinischer Dokumentationsservice. 

Video: Krebsregister RLP | Daten auswerten, Forschung unterstützen, Krebs bekämpfen

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