Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) die Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen im Rahmen der Videosprechstunde sowie in Ausnahmefällen auch per Telefon geregelt.
Voraussetzung für die Verordnung per Videosprechstunde
Für das Verordnen einer Krankenbeförderung per Videosprechstunde ist Folgendes erforderlich:
- Kenntnis der gesetzlich versicherten Person, deren Gesundheitszustand sowie die Mobilitätsbeeinträchtigung aus persönlicher Behandlung
- Sicheres Beurteilen der jeweiligen Erkrankung über die digitale Form. Vor der Konsultation per Video ist die erkrankte Person über die eingeschränkte Möglichkeit der Befunderhebung zu informieren. Bestehen Zweifel, wird eine persönliche Untersuchung nötig.
Darüber hinaus sind die üblichen Vorgaben der KT-RL – beispielsweise zur Beeinträchtigung der Mobilität – erforderlich.
Die Entscheidung zur medizinischen Notwendigkeit innerhalb einer Videosprechstunde trifft die zur Verordnung berechtigte Person. Gesetzlich Versicherte können keinen Anspruch auf eine Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde erheben
Ausnahmsweise nach telefonischem Kontakt
Das Rezeptieren von Krankenbeförderungsleistungen per Telefon ist nur zulässig, sofern alle maßgeblichen Informationen – durch eine zuvor persönliche oder per Video erfolgte Konsultation – bekannt sind.
Die Authentifizierung der Versicherten ist in jedem Fall durch die Verordnenden sicherzustellen.
Hintergrund
Durch Änderung der Muster-Berufsverordnungen für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind Fernbehandlungen möglich.
Der Beschluss ist seit dem 17. Dezember 2024 in Kraft.