In Ausnahmefällen können Fahrten zur ambulanten Behandlung zu Lasten der GKV verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun klargestellt, dass hierzu auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen zählen.
Dadurch soll Versicherten mit einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität (zum Beispiel Behinderte/Pflegebedürftige) die Teilnahme an
- Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene und Kinder (SGB V § 25 und 26) sowie
- Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen (SGB V §§ 25 und 25a)
ermöglicht werden.
Durch die entsprechende Konkretisierung des §8 möchte der G-BA unterschiedliche Auslegungen der Krankentransport Richtlinie (KT-RL) vermeiden.
Anspruchsberechtigte
Krankenfahrten können verordnet werden für
- Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
- BI (Blindheit)
- H (Hilflosigkeit)
- Pflegebedürftige, deren Einstufungsbescheid den Pflegegrad 4 oder 5 ausweist
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt
Keine Genehmigung nötig
Die aufgeführten Krankenfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen sind ohne medizinisch-fachliche Betreuung und nicht genehmigungspflichtig durch die Krankenkassen. Zu Mietwagen zählen beispielsweise auch Fahrzeuge mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern.
Genehmigungspflicht für Krankentransportwagen
Wird für den oben genannten Personenkreis zur Beförderung ein Krankentransportwagen (KTW) benötigt, ist zuvor durch den Versicherten eine Genehmigung bei der zuständigen Krankenkasse einzuholen.
Der Beschluss ist in Kraft seit dem 11. Januar 2023.