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TI-Pauschale: keine Auszahlung bei fehlenden TI-AnwendungenVor Abgabe der Abrechnung Nachweise kontrollieren

Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, um den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) zu finanzieren. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Voraussetzungen für den Erhalt der monatlichen TI-Pauschalen festgelegt. 

Wir haben festgestellt, dass viele Praxen die monatliche TI-Pauschale nicht erhalten, da in der Abrechnung nicht alle TI-Module übermittelt werden.  

Voraussetzung für den Erhalt der vollen TI-Pauschale ist der Nachweis aller TI-Anwendungen mittels der Abrechnung.

Notwendige TI-Anwendungen

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) (Nachweis ab dem 4. Quartal 2023 erforderlich)
  • elektronischer Arztbrief (eArztbrief) (ab 1. März 2024 verpflichtend)
  • elektronische Verordnungen (eRezept) (ab 1. Januar 2024 verpflichtend)

Fehlt ein Modul, werden nur 50 Prozent der TI-Pauschale finanziert. Fehlen zwei Module oder eine der folgenden TI-Komponenten, darf keine Pauschale ausgezahlt werden.

Notwendige TI-Komponenten

  • Konnektor
  • stationäres Kartenterminal
  • Praxisausweis (SMC-B)
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) 

Ausnahmen bei den TI-Anwendungen gelten für bestimmte Fachgruppen. 

Da die Nachweise jedes Quartal überprüft werden müssen, empfehlen wir, vor Abgabe der Abrechnung das Prüfprotokoll des KBV-Prüfmoduls, welches bei Erzeugung der Abrechnungsdatei über das Praxisverwaltungssystem (PVS) genutzt wird, oder nach Abgabe der Abrechnung im geschützten Mitgliederbereich, das KV-Regelwerk im Rahmen der Vorprüfung auf alle notwendigen Nachweise zu kontrollieren. 

Bei fehlenden Nachweisen sollten Praxen ihren Anbieter des Praxisverwaltungssystems kontaktieren. 

KBV-Prüfmodul

Um sicherzugehen, dass die notwendigen Anwendungen, Komponenten und Dienste in der Abrechnung enthalten sind, sollten Praxen den Prüfbericht des KBV-Prüfmoduls im PVS kontrollieren. Im Prüfprotokoll werden unter dem Kürzel "KVDT-F0224" die Version des Konnektors sowie die vorhandenen Komponenten und Anwendungen aufgeführt.

Vorprüfung über den Mitgliederbereich

Mit der automatischen Vorprüfung können Sie die übermittelten Nachweise eigenständig kontrollieren. Dazu sind folgende Schritte nötig. 

  • Schritt 1: Im Mitgliederbereich unter dem Punkt "Quartalsabschluss" den Unterpunkt "2. Dateiübertragung" zur Übermittlung der Abrechnungsdatei wählen und diese übertragen.
  • Schritt 2: Es erfolgt die Prüfung durch das vollautomatische Regelwerk der KV RLP.
  • Schritt 3: Die Rückmeldung für die Abrechnungsdatei erscheint nach ca. 5 bis 10 Minuten im KV-Regelwerk unter dem Punkt “3. Abrechnungsdatei(en)”.
  • Schritt 4: Unter dem Eintrag “Informationen zu nachgewiesenen Anwendungen und Komponenten zu Erhalt der TI-Pauschale” sind die übermittelnden Nachweise einsehbar.
  • Schritt 5: Werden die erforderlichen Komponenten und Anwendungen in der Abrechnung übermittelt, werden diese mit einem "X" deklariert. Sollte eine Komponente oder Anwendung fehlen, so steht bei der Anwendung "fehlt". Zählen Sie zu einer Fachgruppe die von bestimmten TI-Anwendungen ausgenommen ist, steht dort ein "befreit".

Wie Sie die Vorprüfung nutzen können, zeigt Ihnen im Mitgliederbereich unser Erklärvideo.

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