Arztpraxen sollten ihre Grippeimpfstoffe für die Impfsaison 2023/2024 bis spätestens Ende März vorbestellen. Die wichtigsten Informationen über die abgestimmten Regelungen haben wir zusammengefasst.
Hochdosis-Impfstoff für Versicherte über 60 Jahre
Seit dem 1. April 2021 haben Versicherte über 60 Jahre Anspruch auf eine Impfung mit einem Hochdosis-Grippeimpfstoff. Grundsätzlich muss deshalb in der Saison 2023/2024 der Hochdosis-Impfstoff Efluelda® für alle Patientinnen und Patienten über 60 Jahren verwendet werden. Allerdings sieht die Anlage 3 zur Schutzimpfungs-Richtlinie mit Wirkung ab 1. April 2023 vor, dass bei Lieferengpässen auf konventionelle inaktivierte quadrivalente Grippeimpfstoffe ausgewichen werden kann.
Grundsätzliche Regelungen zu den Bestellmengen
Für die Vorbestellung von Grippeimpfstoffen gelten ähnliche Regelungen wie zur Vorsaison:
- Zur Ermittlung des voraussichtlichen Bedarfs an Grippeimpfstoffen für die Saison 2023/2024 sollen Vorbestellungen bis Ende März 2023 erfolgen.
- Die Vorbestellung soll sich grundsätzlich am Verbrauch der Impfsaison des Vorjahres orientieren und möglichst 95 Prozent des tatsächlichen Verbrauchs in dieser Saison auf Basis der abgerechneten Impfleistungen (Frequenzen der GOP 89111 und 89112 EBM) nicht überschreiten.
- Sollte sich nach Ablauf der Saison 2023/2024 zeigen, dass die im Rahmen der Vorbestellung bezogenen Impfstoffe – trotz Orientierung an den Abrechnungswerten der Vorjahressaison in Höhe von 95 Prozent – nicht verbraucht werden konnten, werden in der Regel keine Prüfanträge gestellt.
- Sollte sich im Laufe der kommenden Saison herausstellen, dass die Nachfrage nach Grippeschutzimpfungen höher ist als angenommen, können selbstverständlich Impfstoffe bedarfsgerecht nachbestellt werden. Die KV RLP empfiehlt, bei Nachbestellungen jeweils nur kleine Packungsgrößen, zum Beispiel eine 10er Packung pro Verordnung, anzufordern. Benötigen Sie nur noch sehr wenige Vakzine, sind in Abwägung der Wirtschaftlichkeit gegenüber einer 10er Packung auch Einzeldosen für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte über den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.
- Ab Impfstoffmengen oberhalb von 95 Prozent kann bei einer Differenz von mehr als 20 Prozent der über den SSB verordneten Grippeimpfstoffe im Vergleich zu den tatsächlich abgerechneten Impfungen ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung gestellt werden.
Ausstellung von Kassenrezepten zu Grippeimpfstoffen
Impfstoff für Impfungen im Rahmen der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) verordnen Sie zu Lasten des Sprechstundenbedarfs (SSB). Die KV RLP empfiehlt, die Verordnung von Grippeimpfstoffen grundsätzlich generisch zu tätigen. Damit können Apotheken, insbesondere bei (kurzfristigen) Versorgungsengpässen auf andere verfügbare Grippeimpfstoffe ausweichen. Die unterschiedlichen Zulassungen sind hierbei wichtig.
Bei der generischen Verordnung muss eine Unterscheidung zwischen konventionellem Grippeimpfstoff und Hochdosis-Grippeimpfstoff klar ersichtlich sein.