Nach wie vor liegt der KV RLP kein annehmbares Angebot der rheinland-pfälzischen Krankenkassenverbände zur Vergütung der drei neu in die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgenommenen Impfungen vor.
Deshalb sind die genannten Impfungen auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin privat nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen. In diesen Fällen gilt unverändert, dass Ärztinnen und Ärzte den jeweiligen Impfstoff nur auf einem Privatrezept verordnen dürfen – und nicht über den Sprechstundenbedarf.