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Hybrid-DRG: neuer Leistungskatalog und neues AbrechnungsverfahrenKV RLP bietet Abrechnungssoftware an

Die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung für 2025 liegt vor. Sie legt fest, welche Eingriffe mit einer Hybrid-DRG vergütet werden und wie hoch die Fallpauschalen sind. Zudem können Mitglieder ab sofort die neue webbasierte Abrechnungssoftware (WebA) zur Abrechnung der Hybrid-DRG nutzen.

Wenig Aufwand, viel Transparenz und schnelle Zahlungsflüsse

Die WebA steht Mitgliedern ab sofort für die Abrechnung der Hybrid-DRG-Leistungen zur Verfügung. Die Auszahlungen erfolgen im zweiwöchigen Rhythmus nach Zahlungseingang der Krankenkassen. Ein wesentlicher Vorteil: Die Abrechnung über die WebA ist unabhängig von Ihrer regulären Quartalsabrechnung und deren Fristen.

Bitte beachten Sie: Die KV RLP akzeptiert nur Abrechnungen für Leistungen, die gemäß § 3 Abs. 1 Hybrid-DRG-AV in den letzten sechs Monaten erbracht wurden. Leistungen, die bereits über die reguläre Quartalsabrechnung eingereicht wurden, dürfen nicht erneut über die WebA eingereicht werden.

Video: Abrechnungssoftware WebA

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Sie haben Fragen zur WebA? Wir helfen weiter. Schreiben Sie gerne an: weba@kv-rlp.de

Neue Hybrid-DRG und höhere Vergütung

Mit der neuen Vereinbarung können Vertrags- sowie Klinikärztinnen und -ärzte im kommenden Jahr 22 Hybrid-DRG abrechnen, darunter zehn neue Fallpauschalen. Neu sind Hybrid-DRG für Eingriffe an Analfisteln, endoskopische Eingriffe an Galle, Leber und Pankreas, Eingriffe an Hoden und Nebenhoden sowie Lymphknotenbiopsien. 

Der Leistungskatalog umfasst 575 OPS-Codes. Bei bestehenden Hybrid-DRG für Hernienoperationen, arthroskopische Eingriffe, Arthrodesen und Operationen an den Ovarien wurden OPS-Codes erweitert oder verschoben, da die Hybrid-DRG in das DRG-System des stationären Bereichs integriert sind. Ab dem 1. Januar 2025 erhalten alle bisherigen Hybrid-DRG eine bessere Vergütung. Die Steigerungsraten im Vergleich zu 2024 liegen zwischen 1,8 und 15,6 Prozent.

Sachkosten bleiben Teil der Fallpauschale

Für die Sachkosten gibt es noch keine Lösung. Sie bleiben in den Fallpauschalen enthalten und sind nicht separat abrechnungsfähig. Die Vereinbarung legt fest, dieses Problem im nächsten Jahr anzugehen. Der Sprechstundenbedarf kann auch 2025 separat abgerechnet werden.

Keine Wahlmöglichkeit zwischen Hybrid-DRG und EBM

Die Vereinbarung schließt eine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Abrechnung und Hybrid-DRG aus. Der Gesetzgeber hat dies im Krankenhausversorgungsstärkungsgesetz ausdrücklich festgelegt. Das bedeutet: Gibt es für einen Eingriff eine Hybrid-DRG, ist die Abrechnung nach EBM nicht möglich.

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