Die Gebührenordnungsposition (GOP) 05311 zur Feststellung der Narkosefähigkeit einer Patientin oder eines Patienten wird zunächst befristet für den Zeitraum 1. Juli bis einschließlich 31. Dezember 2024 neu in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Hintergrund ist eine Regelungslücke im Zusammenhang mit den Hybrid-DRG.
Erfolgt eine präanästhesiologische Untersuchung vor einer durchgeführten Operation nach der Hybrid-DRG-Verordnung, ist diese Bestandteil der Fallpauschale und kann nicht separat abgerechnet werden. Findet der Eingriff dann jedoch nicht statt und ist auch nicht im Anhang 2 des EBM aufgeführt, kann die GOP 05311 für die präanästhesiologische Untersuchung abgerechnet werden.
Die neue GOP 05311 ist mit 132 Punkten (15,75 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet. Vor geplanten aber nicht durchgeführten Hybrid-DRG-Eingriffen bestehen nunmehr folgende zwei Abrechnungsmöglichkeiten:
- GOP 05310: Der Hybrid-DRG-Eingriff ist Bestandteil des Anhangs 2 des EBM.
- GOP 05311: Der Hybrid-DRG-Eingriff ist nicht Bestandteil des Anhangs 2 des EBM.
Wird der Hybrid-DRG-Eingriff durchgeführt, ist die präanästhesiologische Untersuchung Bestandteil der Fallpauschale, die GOP 05310 bzw. 05311 ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.