Mit der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung wurde auf Bundesebene klargestellt, dass Artikel aus dem Sprechstundenbedarf für Eingriffe nach der Hybrid-DRG-Verordnung verwendet und gesondert abgerechnet werden dürfen.
Da seit dem 1. Januar 2025 die Hybrid-DRG-Abrechnung nicht mehr über die reguläre Quartalsabrechnung erfolgt, ist es notwendig, den im Zusammenhang mit Hybrid-DRG-Fällen nach § 115f SGBV verwendeten Sprechstundenbedarf zu kennzeichnen. Damit können Sie im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung die höheren Durchschnittskosten pro Behandlungsfall erklären.