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Hybrid-DRG: Kennzeichnung des Sprechstundenbedarfs mit der speziellen Abrechnungsnummer 99999HEinfach abrechnen mit WebA

Mit der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung wurde auf Bundesebene klargestellt, dass Artikel aus dem Sprechstundenbedarf für Eingriffe nach der Hybrid-DRG-Verordnung verwendet und gesondert abgerechnet werden dürfen.

Da seit dem 1. Januar 2025 die Hybrid-DRG-Abrechnung nicht mehr über die reguläre Quartalsabrechnung erfolgt, ist es notwendig, den im Zusammenhang mit Hybrid-DRG-Fällen nach § 115f SGBV verwendeten Sprechstundenbedarf zu kennzeichnen. Damit können Sie im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung die höheren Durchschnittskosten pro Behandlungsfall erklären.

So läuft die Kennzeichnung

  • Für reine Hybrid-DRG-Fälle, legen Sie einen Abrechnungsschein in Ihrem Praxisverwaltungssystem an. Dort tragen Sie die spezielle Abrechnungsnummer 99999H ein.
  • In Behandlungsfällen, bei denen ohnehin weitere EBM-Leistungen über die Quartalsabrechnung abgerechnet werden, ist die Kennzeichnung des Behandlungsfalls mit der speziellen Abrechnungsnummer nicht notwendig.

Die spezielle Abrechnungsnummer hat keine Wertigkeit. Für das Jahr 2024 kann die spezielle Abrechnungsnummer nicht rückwirkend eingetragen werden.

Beachten Sie, dass auch für die Hybrid-DRG-Fälle die Sprechstundenbedarfsvereinbarung gilt. Nur die hier aufgeführten Mittel können als Sprechstundenbedarf bezogen werden.

Schon gewusst?

So einfach geht die Abrechnung der Hybrid-DRG Leistungen über die webbasierte Abrechnungssoftware WebA:

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