Die in den Medien stark beworbene Herpes-zoster-Impfung mit einem Tot-Impfstoff gibt Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
Eine Impfung kann bei gesetzlich Versicherten nur dann zu Lasten der Krankenkasse verord-net werden, wenn eine entsprechende Indikation nach Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) vorliegt.
Bezug des Tot-Impfstoffs über Sprechstundenbedarf
Liegt bei gesetzlich Versicherten eine Indikation nach Anlage 1 der SI-RL vor, wird der für die Impfung benötigte Impfstoff über den Sprechstundenbedarf (SSB) zulasten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland verordnet. Hierbei ist auf dem Verordnungsmuster 16 (rosa Rezept) das Feld 8 (Impfstoff) mit der Ziffer 8 und das Feld 9 (Sprechstundenbedarf) mit der Ziffer 9 zu kennzeichnen.
Als Kostenträgerkennung ist die 106 315 003 anzugeben. Zudem soll die angeforderte Impfstoffmenge in einem angemessenen Verhältnis zu den Behandlungsfällen sowie dem abgerechneten Leistungsspektrum stehen. Werden nur wenige Vakzine benötigt, sind in Abwägung der Wirtschaftlichkeit gegenüber einer 10er-Packung auch Einzeldosen über den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.
Herpes-zoster-Standardimpfung
Laut Anlage 1 der SI-RL kann die Herpes Zoster Impfung als Standardimpfung bei Personen ab dem Alter von 60 Jahren durchgeführt werden.
Herpes-zoster-Indikationsimpfung
Als Indikationsimpfung kann die Herpes-zoster-Impfung laut Anlage 1 der SI-RL für Personen ab dem Alter von 50 Jahren erfolgen, wenn eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung für das Auftreten eines Herpes zoster infolge einer Grundkrankheit vorliegt, wie zum Beispiel:
- angeborene bzw. erworbene Immundefizienz bzw. Immunsuppression
- HIV-Infektion
- rheumatoide Arthritis
- systemischer Lupus erythematodes
- chronisch entzündliche Darmerkrankungen
- chronisch obstruktive Lungenerkrankungen oder Asthma bronchiale
- chronische Niereninsuffizienz
- Diabetes mellitus
Die Hinweise in Spalte 3 der SI-RL sind zu beachten. Gesetzlich Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Impfung mit einem Herpes-zoster-Lebendimpfstoff.