Ärztinnen und Ärzte können ab November 2024 auch im Bereich der Physiotherapie sogenannte Blankoverordnungen ausstellen. Gemäß § 125a SGB V hat der GKV-Spitzenverband hierzu einen Vertrag zur erweiterten Versorgungsverantwortung für den Heilmittelbereich Physiotherapie veröffentlicht. Bei der Blankoverordnung entscheidet der Leistungserbringer über Heilmittel, Menge und Frequenz der Behandlung. Im Bereich der Ergotherapie sind Blankoverordnungen bereits seit April 2024 möglich.
Auf Schultererkrankungen beschränkt
Blankoverordnungen im Bereich der Physiotherapie können nur für Erkrankungen im Schulterbereich ausgestellt werden. Hierzu zählen zum Beispiel
- Luxationen des Schultergelenks
- Läsionen der Rotatorenmanschette
- Frakturen der gelenkbildenden Knochen oder
- starke Verbrennungen in der Schulterregion
Alle Indikationen, bei denen Blankoverordnungen möglich sind, hat der GKV-Spitzenverband in Anhang 1 zur Anlage 2 zum Vertrag nach Paragraf 125a SGB V aufgeführt.
Blankoverordnung
Die verordnende Person entscheidet nach Diagnosestellung über die weitere Behandlung. Durch Eingabe der Heilmitteldiagnosegruppe “EX” - Erkrankungen der Extremitäten und der Diagnose als ICD-10-Code zeigt die Praxissoftware die Option auf eine Blankoverordnung. Bei einer gewünschten Blankoverordnung wird auf dem Heilmittelverordnungsmuster 13 durch die zertifizierte Praxissoftware in dem Feld “Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs” das Wort “BLANKOVERORDNUNG” eingefügt.
Folgende Angaben sind dabei verzichtbar:
- Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog
- Ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. „Doppelbehandlung“)
- Anzahl der Behandlungseinheiten
- Therapiefrequenz
Therapiebericht
Der Wunsch eines Therapieberichts ist auf dem Muster 13 entsprechend zu kennzeichnen und muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- geplantes Therapieziel
- angewendete Heilmittel und
- Anzahl der Behandlungstermine
Eine Blankoverordnung ist maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig.
Wirtschaftliche Verantwortung
Blankoverordnungen unterliegen nicht den vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V. Die wirtschaftliche Verantwortung für Inhalt, Menge und Frequenz der physiotherapeutischen Behandlung tragen die Leistungserbringer. Nach einem expliziten Verzicht auf das Ausstellen einer Blankoverordnung (zum Beispiel aus medizinischen Gründen), verbleibt die wirtschaftliche Verantwortung bei der verordnenden Person.