Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können ab 1. April 2024 erstmals sogenannte Blankoverordnungen für Ergotherapie ausstellen. Gemäß § 125a SGB V hat der GKV-Spitzenverband hierzu einen Vertrag zur erweiterten Versorgungsver-antwortung für den Heilmittelbereich Ergotherapie veröffentlicht.
Blankoverordnung nur bei bestimmten Diagnosen
Ab April sind Blankoverordnungen in folgenden drei Diagnosegruppen des Heilmittelkatalogs möglich:
- SB1: Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen Schädigungen
- PS3: Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen
- PS4: Dementielle Syndrome
Die Verordnungsberechtigung von psychologischen Psychotherapeuten bleibt hierbei auf die Diagnosegruppen PS3 und PS4 beschränkt.
Entscheidung bleibt beim Verordner
Die verordnende Person entscheidet nach Diagnosestellung über die weitere Behandlung. Wird eine der o.g. Heilmitteldiagnosegruppen ausgewählt, fragt die Praxissoftware ab, ob eine Blankoverordnung gewünscht ist.
Entscheidet sich die verordnende Person für eine Blankoverordnung, wird auf dem Verordnungsformular auf folgende Angaben verzichtet:
- Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog,
- ergänzende Angaben zum Heilmittel (zum Beispiel „Doppelbehandlung“),
- Anzahl der Behandlungseinheiten,
- Therapiefrequenz.
Verordnung auf Muster 13
Blankoverordnungen für Ergotherapie werden auch auf Muster 13 verordnet. Auf dem Formular wird lediglich das Wort “Blankoverordnung” in das Feld “Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs” aufgedruckt.
Therapiebericht
Wird ein Therapiebericht gewünscht, ist dies auf Muster 13 entsprechend zu kennzeichnen. Bei Blankoverordnungen gelten hierbei neue Anforderungen an den Inhalt. Folgende Angaben müssen im Bericht mindestens enthalten sein:
Geplantes Therapieziel
- Darstellung der erzielten Behandlungsergebnisse
- Angewendete Heilmittel und Anzahl der Behandlungstermine
- Angabe der erbrachten Zeitintervalle
- Angabe der Frequenz
Wirtschaftliche Verantwortung
Blankoverordnungen unterliegen nicht den vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V. Die wirtschaftliche Verantwortung für Inhalt, Menge und Frequenz der ergotherapeutischen Behandlung liegt bei den Leistungserbringern.
Entscheidet sich die verordnende Person gegen das Ausstellen einer Blankoverordnung (zum Beispiel aus medizinischen Gründen) bleibt die wirtschaftliche Verantwortung bei dieser.