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Grippeimpfstoffe: jetzt für Impfsaison 2024/2025 vorbestellenDie wichtigsten Informationen im Überblick

Arztpraxen sollten ihre Grippeimpfstoffe für die Impfsaison 2024/2025 bis spätestens Ende März 2024 vorbestellen – die wichtigsten Informationen über die mit den rheinland-pfälzischen Krankenkassenverbänden getroffenen Absprachen im Überblick.

Hochdosis-Impfstoff für Versicherte über 60 Jahre

Seit dem 1. April 2021 haben Versicherte über 60 Jahre Anspruch auf eine Impfung mit einem Hochdosis-Grippeimpfstoff. Grundsätzlich muss deshalb auch in der Impfsaison 2024/2025 der Hochdosis-Impfstoff Efluelda® für alle über 60-jährigen Patientinnen und Patienten verwendet werden. Auf konventionelle, quadrivalente Grippeimpfstoffe kann ausschließlich nur dann ausgewichen werden, wenn das Paul-Ehrlich-Institut über einen entsprechenden Lieferengpass informiert. Dies gibt die Schutzimpfungs-Richtlinie vor (Anlage 3 – Impfstoffalternativen bei Lieferengpässen).

Grundsätzliche Regelungen zu den Bestellmengen

Für die Vorbestellung von Grippeimpfstoffen gelten ähnliche Regelungen wie zur Vorsaison:

  • Um den voraussichtlichen Bedarf an Grippeimpfstoffen für die Impfsaison 2024/2025 ermitteln zu können, soll die Vorbestellung bis Ende März 2024 erfolgen.
  • Die Vorbestellung soll sich grundsätzlich am Verbrauch in der Impfsaison des Vorjahres orientieren und möglichst 95 Prozent des tatsächlichen Verbrauchs in dieser Impfsaison auf Basis der abgerechneten Impfleistungen nicht überschreiten (Frequenzen der GOP 89111 und 89112 EBM).
  • Sollte sich nach Ablauf der Impfsaison 2024/2025 zeigen, dass die im Rahmen der Vorbestellung bezogenen Impfstoffe – trotz Orientierung an den Abrechnungswerten der Vorjahressaison in Höhe von 95 Prozent – nicht verbraucht werden konnten, werden in der Regel keine Prüfanträge gestellt.
  • Wenn sich im Laufe der kommenden Impfsaison herausstellt, dass die Nachfrage nach Grippeschutzimpfungen höher ist als angenommen, ist eine Nachbestellung von Impfstoffen selbstverständlich bedarfsgerecht möglich. Hier sollten aber jeweils nur kleine Packungsgrößen, zum Beispiel eine 10er-Packung pro Verordnung, angefordert werden. Benötigen Arztpraxen nur noch sehr wenige Vakzine, sind in Abwägung der Wirtschaftlichkeit gegenüber einer 10er-Packung auch Einzeldosen für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte über den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.
  • Ab Impfstoffmengen oberhalb von 95 Prozent kann bei einer Differenz von mehr als 20 Prozent der über den Sprechstundenbedarf verordneten Grippeimpfstoffe im Vergleich zu den tatsächlich abgerechneten Impfungen ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung gestellt werden.

Ausstellung von Kassenrezepten zu Grippeimpfstoffen

Impfstoff für Impfungen im Rahmen der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) verordnen Arztpraxen zulasten des Sprechstundenbedarfs. Es gilt die Empfehlung, Grippeimpfstoffe grundsätzlich generisch zu verordnen. Damit können Apotheken, insbesondere bei (kurzfristigen) Versorgungsengpässen, auf andere verfügbare Grippeimpfstoffe aus-weichen. Die unterschiedlichen Zulassungen sind hierbei wichtig.

CAVE: Bei der generischen Verordnung muss eine Unterscheidung zwischen konventionellem Grippeimpfstoff und Hochdosis-Grippeimpfstoff klar ersichtlich sein.

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