Mit Inkrafttreten der entsprechenden Regelung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) wurden die Austauschmöglichkeiten von Arzneimitteln durch die Apotheke ab dem 1. August 2023 dauerhaft gesetzlich geregelt.
So darf die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit des abzugebenden Arzneimittels (beispielsweise ein Rabattarzneimittel) auf ein verfügbares wirkstoffgleiches Präparat ausweichen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt dann vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit nicht beschafft werden kann. Hierfür sind nach Gesetz näher definierte Verfügbarkeitsanfragen an die Großhändler zu stellen.
Des Weiteren darf die Apotheke von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, sofern die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist,
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Eine Rücksprache mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt ist für die genannten Punkte nicht erforderlich.