Die bundesweit bisher einzigartige Vertragspartnerschaft zwischen der Freien Arzt- und Medizinkasse (FAMK) und der KV RLP über die Behandlung von beihilfeberechtigten Versicherten endet aufgrund einer geänderten Rechtsgrundlage am 30. September dieses Jahres. Bis dahin können alle erbrachten Behandlungsleistungen für FAMK-Versicherte wie bisher mit der FAMK-Krankenversichertenkarte oder im Ersatzverfahren im Rahmen der Quartalsabrechnung über die KV RLP abgerechnet werden.
Zwischen der FAMK und der KV RLP besteht bislang eine langjährige Vertragspartnerschaft. Aufgrund dessen ist die Behandlung der beihilfeberechtigten Versicherten nach den Bestimmungen für die gesetzliche Krankenversicherung umsetzbar und über die FAMK-Krankenversichertenkarte mit der KV RLP abrechenbar. Das bundesweit einzigartige Geschäfts- bzw. Versicherungsmodell sieht so aus: Die von der FAMK an die KV RLP gezahlte Vergütung stellt eine "vorfinanzierte Beihilfe" dar, die sie anschließend mit der Beihilfestelle des Landes Hessen (Regierungspräsidium Kassel) sowie kommunalen Beihilfeträgern abrechnet bzw. refinanziert.
Eine veränderte Rechtsauffassung des zuständigen Regierungspräsidiums Kassel hatte dazu geführt, dass die FAMK über einen längeren Zeitraum nur noch einen Teil der Leistungen erstattet bzw. refinanziert bekam. Das Regierungspräsidium sah die auf Grundlage des EBM erstellten Abrechnungen nicht mehr in vollem Umfang als beihilfefähig an. Die anschließende gerichtliche Überprüfung führte für die FAMK nicht zum gewünschten Erfolg.
Da eine Fortführung des bisherigen einzigartigen Abrechnungsmodells bei nicht vollumfänglicher Beihilfegewährung dauerhaft nicht möglich ist, sah sich die FAMK gezwungen, die Vereinbarung mit der KV RLP mit Ablauf des 30. Septembers 2023 zu beenden.
FAMK-Krankenversichertenkarte nur noch bis 30. September 2023 gültig
Alle erbrachten Behandlungsleistungen für FAMK-Versicherte können bis einschließlich 30. September 2023 wie bisher mit der FAMK-Krankenversichertenkarte oder im Ersatzverfahren im Rahmen der Quartalsabrechnung über die KV RLP abgerechnet werden. Spätestens ab dem 1. Oktober 2023 verlieren die FAMK-Krankenversichertenkarten ihre Gültigkeit und werden durch eine "Card für Privatversicherte" ersetzt. Bereits ab Ende August 2023 sollen die Versicherten der FAMK in der Umstellungsphase jedoch mit den neuen Karten ausgestattet werden. Die neue "Card für Privatversicherte" ist ab dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe sofort gültig.
Diese neue "Card für Privatversicherte" soll aber nach Möglichkeit erst nach dem Stichtag 30. September 2023 für die Abrechnung von Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genutzt werden. Sogenannte "Vorquartals-/Nachzüglerfälle" (Leistungsdatum bis einschließlich 30. September 2023) können unter Beachtung der einschlägigen Abrechnungsbestimmungen in den vier Folgequartalen mit der regulären Quartalsabrechnung bei der KV RLP nachgereicht werden.
Abrechnung ab 1. Oktober 2023
Alle ab dem 1. Oktober 2023 erbrachten Leistungen werden dann nach der GOÄ unmittelbar über die "FAMK-Card für Privatversicherte" mit den Versicherten abgerechnet. Diese sind ab dem Quartal 4/2023 sowohl hinsichtlich der Abrechnung der ärztlichen Leistungen als auch mit Blick auf die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (fortan auf Privatrezept) allen anderen Privatversicherten gleichgestellt.