Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) hat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neue Fördermaßnahmen im Rahmen der Förderrichtlinie Strukturfonds gemäß § 105 Absatz 1a SGB V beschlossen.
Die Förderangebote der KV RLP werden stetig weiterentwickelt
Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten können seit August 2024 in Rheinland-Pfalz auch im ambulanten Versorgungssektor bis zur Erlangung der Approbation beschäftigt werden, wenn eine Berufserlaubnis vorliegt. So können die Ärztinnen und Ärzte das Arbeiten im vertragsärztlichen Bereich kennenlernen und wertvolle Erfahrungen auch im Hinblick auf die für die Approbation nötige Kenntnisprüfung sammeln. Die KV RLP fördert diese Beschäftigung nun mit einem monatlichen Zuschuss zum Gehalt in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Zudem kann die Teilnahme am Kurs “Ärztliche Kenntnisprüfung – Crashkurs zur Vorbereitung” der Akademie für Ärztliche Fortbildung Rheinland-Pfalz mit bis zu 990 Euro gefördert werden.
Die Nachwuchsgewinnung und damit auch die ärztliche Weiterbildung sind essenzielle Schlüsselinstrumente zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz. Ab Januar 2025 gewährt die KV RLP daher Ärztinnen und Ärzten nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung in bestimmten Fachgebieten ein Startkapital in Höhe von bis zu 10.000 Euro für die sich an die Weiterbildung anschließende Zulassung in Rheinland-Pfalz.
Voraussetzung ist, dass der letzte anerkennungsfähige Weiterbildungsabschnitt der Gebietsweiterbildung im vertragsärztlichen Bereich in Rheinland-Pfalz absolviert wurde und innerhalb von zwölf Monaten nach bestandener Facharztprüfung die erstmalige vertragsärztliche Tätigkeit in Form einer Zulassung in Rheinland-Pfalz aufgenommen wird. Hierdurch soll ein Anreiz gesetzt werden, sich nach der Weiterbildung für eine eigene Zulassung in Rheinland-Pfalz zu entscheiden und Ärztinnen und Ärzte bei der Praxisgründung oder bei einem Einstieg in die Praxis zu unterstützen.
Außerdem fördert die KV RLP zukünftig die in ihrem Bereich ansässigen und anerkannten Praxisnetze im Rahmen einer einmaligen Strukturförderung.
Entbürokratisierung bei Antragsverfahren
Um das Verfahren bei bestimmten Förderungen zu entbürokratisieren und eine direkte Auszahlung nach Antragsstellung zu gewährleisten, sind Anträge hier künftig erst nach vollständiger Absolvierung der förderfähigen Maßnahmen zu stellen. Dies betrifft die Förderung der Zusatz-Weiterbildung “Suchtmedizinische Grundversorgung”, des Kurses “Psychosomatische Grundversorgung” und die Förderung von akademischen Lehrpraxen.
Bisher mussten die Anträge vor Beginn oder während der förderfähigen Maßnahmen gestellt werden. In einem zweiten Schritt waren nach erfolgreicher Absolvierung der Maßnahme entsprechende Nachweise einzureichen, bevor eine Auszahlung der Förderung erfolgen konnte. Die neue Regelung ist somit ein weiterer Schritt in Sachen Entbürokratisierung.