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eHBA: manueller Nachweis für bestimmte Fachgruppen notwendigVorgaben

Nicht nur für die qualifizierte Signatur des eRezepts, ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) eine unerlässliche Voraussetzung. Die Existenz eines eHBA muss mit der Quartalsabrechnung nachgewiesen werden. Das betrifft auch Fachgruppen, die den eHBA aktuell noch nicht für die Signatur nutzen können, da sie keine eRezepte ausstellen können. Für den Nachweis ist gegebenenfalls die manuelle Erfassung im Praxisverwaltungssystem erforderlich. Die neue Vorprüfung unterstützt Praxen bei der Eigenkontrolle.

Auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als auch Fachgruppen ohne Arzt-Patienten-Kontakt, etwa aus dem Bereich der Pathologie, Labormedizin oder reisenden Anästhesie, müssen über die Abrechnungsdatei den Nachweis für den eHBA erbringen. Da diese Fachgruppen weder eRezept noch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nutzen können, steckt auch kein eHBA im stationären Kartenterminal. Dies hat zur Folge, dass der eHBA nicht vom Praxisverwaltungssystem erkannt und in die Abrechnung als Nachweis aufgenommen wird. In solchen Fällen muss das Vorhandensein eines eHBA manuell im Praxisverwaltungssystem erfasst werden, um eine Kürzung der TI-Pauschale zu vermeiden. Denn fehlt der Nachweis einer Komponente wie Konnektor, stationäres Kartenterminal, Praxisausweis (SMC-B) oder eHBA, darf die KV RLP keine Pauschale für die Nutzung der Telematik-Infrastruktur auszahlen.

Mit der neuen automatischen Vorprüfung, die Anfang November eingeführt wurde, gibt es ab der Abrechnung für das 4. Quartal 2023 die Möglichkeit, die übermittelten Nachweise eigenständig zu kontrollieren. Etwa fünf bis zehn Minuten nach Übertragung der Abrechnungsdatei steht der Prüfbericht des KV-Regelwerks im Mitgliederbereich unter "Quartalsabschluss - 3. Abrechnungsdatei(en)" zur Verfügung. Unter dem Eintrag "Informationen zu nachgewiesenen Anwendungen und Komponenten zum Erhalt der TI-Pauschale" sind die Nachweise aufgeführt. Ein "X" steht für erfüllt und nachgewiesen.

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