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EBM-Änderungen: Zweitmeinungsverfahren – neue Indikation "Entfernung der Gallenblase"Wirksam: 1. Januar 2023 | Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20. Oktober 2022

  • Maßgeblich ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

"Erstmeiner" (GOP 01645I)

  • Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehenden Eingriffen zur Entfernung der Gallenblase durch die "Erstmeiner" ist die GOP 01645 bundeseinheitlich mit der Kennzeichnung "I" (GOP 01645I) einmal im Krankheitsfall abrechnungsfähig.

"Zweitmeiner" (Nr. 4.3.9 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM)

  • Die "Zweitmeiner" berechnen ihre arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale.
  • Für die Beurteilung erforderliche ergänzende Untersuchungen können durchgeführt werden, sind aber medizinisch zu begründen.
  • Die "Zweitmeiner" müssen alle im Zweitmeinungsverfahren abgerechneten GOP im Feld freier Begründungstext (KVDT Feldkennung 5009) mit dem Kode 88200I kennzeichnen.
  • Grundsätzlich gilt die Kennzeichnung jeder einzelnen GOP. In folgenden Fällen ist es ausreichend, einmalig im Behandlungsfall die Pseudo-GOP 88200I im Leistungsfeld (wie eine normale GOP) einzugeben:

    Ärztinnen bzw. Ärzte wurden ausschließlich für das Zweitmeinungsverfahren ermächtigt.

    Bei der Patientin bzw. dem Patienten wurden im Quartal ausschließlich Leistungen im Zweitmeinungsverfahren abgerechnet.

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