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EBM-Änderungen: Zweitmeinung auch bei Eingriffen zum HüftgelenkersatzWirksam: 1. Juli 2024 | Beschluss des G-BA vom 16. November 2023

  • Maßgeblich ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

"Erstmeiner" (GOP 01645)

  • Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehenden Eingriffen zum Hüftgelenkersatz durch die "Erstmeiner" ist die GOP 01645 bundeseinheitlich mit der Kennzeichnung "J" (GOP 01645J) einmal im Krankheitsfall abrechnungsfähig.

"Zweitmeiner" (Nr. 4.3.9 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM)

  • Die "Zweitmeiner" berechnen ihre arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale.
  • Für die Beurteilung erforderliche ergänzende Untersuchungen können durchgeführt werden, sind aber medizinisch zu begründen.
  • Die "Zweitmeiner" müssen alle im Zweitmeinungsverfahren abgerechneten GOP im Feld freier Begründungstext (KVDT Feldkennung 5009) mit dem Kode 88200J kennzeichnen.
  • Grundsätzlich gilt die Kennzeichnung jeder einzelnen GOP. In folgenden Fällen ist es ausreichend, einmalig im Behandlungsfall die Pseudo-GOP 88200J im Leistungsfeld (wie eine normale GOP) einzugeben: Ärztinnen und Ärzte wurden ausschließlich für das Zweitmeinungsverfahren ermächtigt.
  • Bei Patientinnen und Patienten werden im Quartal ausschließlich GOP im Zweitmeinungsverfahren abgerechnet.

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