- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Aufnahme eines neuen Abschnitts 1.7.10 in den EBM mit folgenden GOP:
GOP 01941 für die Durchführung der RSV-Prophylaxe gemäß Paragraph 1 RSV-Prophylaxeverordnung des BMG
GOP 01942 als Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der RSV-Prophylaxe (wird durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz zugesetzt)
GOP 01943 für die Aufklärung und Beratung ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion (befristet bis zum 15. September 2026) - Die drei neuen Leistungen können nur von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin und von Hausärzten berechnet werden.
- Die neuen GOP 01941 bis 01943 werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.