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EBM-Änderungen: RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und SäuglingenWirksam: 16. September 2024 | 82. Sitzung des erweiterten Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Aufnahme eines neuen Abschnitts 1.7.10 in den EBM mit folgenden GOP:

    GOP 01941 für die Durchführung der RSV-Prophylaxe gemäß Paragraph 1 RSV-Prophylaxeverordnung des BMG
    GOP 01942 als Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der RSV-Prophylaxe (wird durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz zugesetzt)
    GOP 01943 für die Aufklärung und Beratung ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion (befristet bis zum 15. September 2026)
  • Die drei neuen Leistungen können nur von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin und von Hausärzten berechnet werden.
  • Die neuen GOP 01941 bis 01943 werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.

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