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EBM-Änderungen: neuer Abschnitt 37.7 | außerklinische IntensivpflegeWirksam: 1. Dezember 2022 und 1. Januar 2023 | 617-Teile A und C. Sitzung des Bewertungsausschusses | 617-Teile B und D. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Die außerklinische Intensivpflege wird in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) geregelt. Der Bewertungsausschuss hat für die Abrechnung und Vergütung den Abschnitt 37.7 (Außerklinische Intensivpflege gemäß AKI-RL) in den EBM aufgenommen, die entsprechenden EBM-Änderungen erfolgen zum 1. Dezember 2022 und zum 1. Januar 2023.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

Änderungen zum 1. Dezember 2022

  • Aufnahme der Leistungen zur Erhebung des Potenzials in Bezug auf die Beatmungsentwöhnung und Entfernung der Trachealkanüle beziehungsweise Therapieoptimierung ("Erhebung"). Die Erhebung ist in der Regel Voraussetzung für die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege.
  • GOP 09315 und 13662: Aufnahme jeweils einer Anmerkung, dass die GOP mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen ist (09315A/13662A) Sofern die Bronchoskopie im Zusammenhang mit der Erhebung gemäß § 5 der AKI-RL durchgeführt wird.

Erhebung per Telemedizin

  • Die GOP 01450 kann im Zusammenhang mit der GOP 37700 berechnet werden.
  • Sollten je Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt und Quartal höchstens drei Erhebungen nach der GOP 37700 durchgeführt werden, findet die Obergrenze gemäß Abs. 6 der Allgemeinen Bestimmungen 4.3.1 keine Anwendung.
  • Die Abschlagsregelung für ausschließliche Videosprechstunden im Quartal wird um die Grundpauschale für Ärztinnen bzw. Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-RL ergänzt (Aufnahme der GOP 37706 in den ersten Spiegelstrich der Nummer 1 im fünften Absatz der Nummer 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen, 30 Prozent-Abschlag).

Änderungen zum 1. Januar 2023

Aufnahme der Leistungen zur Verordnung, Versorgungskontinuität und -koordination.
 

GOP Änderungen Punkte
GOP 37710 Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C: höchstens dreimal im Krankheitsfall 167 Punkte
GOP 37711 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die die außerklinische Intensivpflege koordinierende Vertragsärztin bzw. für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt (gemäß § 12 Abs. 1 der AKI-RL): einmal im Behandlungsfall 275 Punkte
GOP 37720 Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL: höchstens achtmal im Krankheitsfall 86 Punkte

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