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EBM-Änderungen: neue Leistungen für die Versorgung von Patienten mit (Verdacht auf) Long-CovidWirksam: 1. Januar 2025 | 753. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Aufnahme eines neuen Abschnitts 37.8 für die spezifische Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf oder einer festgestellten Erkrankung mit Long COVID oder Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen.
  • GOP 37800: Basis-Assessment (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LongCOV-RL) durch den koordinierenden Arzt gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM,
  • GOP 37801: Zuschlag zur GOP 37800,
  • GOP 37802: Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt (gemäß § 4 und § 5 LongCOV-RL),
  • GOP 37804: Fallbesprechung im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten (gemäß § 2 Long- COV-RL),
  • GOP 37806: Pauschale für die Versorgung von Patienten (gemäß § 2 LongCOV-RL) durch einen oder mehrere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende(n) Arzt/Ärzte (nach § 3 Abs. 4 LongCOV-RL).
  • Aufnahme der GOP 37800 bis 37802 und 37804 in die Präambeln 3.1 Nr. 5, 4.1 Nr. 7, 5.1 Nr. 4, 6.1 Nr. 3, 7.1 Nr. 5, 8.1 Nr. 5, 9.1 Nr. 3, 10.1 Nr. 4, 13.1 Nr. 7, 14.1 Nr. 3, 16.1 Nr. 4, 18.1 Nr. 3, 20.1 Nr. 3, 21.1 Nr. 4, 22.1 Nr. 3, 23.1 Nr. 3 und Nr. 6, 26.1 Nr. 3 und 27.1 Nr. 5
  • Aufnahme der GOP 37806 in die Präambeln 13.1 Nr. 7 und 16.1 Nr. 4.
  • Aufnahme der oben genannten GOP in den Anhang 3 zum EBM
  • Die Finanzierung der neu aufgenommenen GOP des Abschnitts 37.8 EBM erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

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