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EBM-Änderungen: Mammographie-Screening - Änderung im Abschnitt 1.7.3.1Wirksam: 1. Juli 2024 | Teil B 710. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Aufnahme einer vierten Bestimmung in die Präambel zum Abschnitt 1.7.3.1 mit der geregelt wird, dass die GOP dieses Abschnitts auch während der ab dem 1. Juli 2024 gültigen Übergangsregelung gemäß Abschnitt B III Paragraf 23b der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-Richtlinie) berechnungsfähig sind.

Hintergrund

  • Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in der KFE-Richtlinie zum 1. Juli 20024 die oberen Altersgrenzen im Mammographie-Screening angehoben und weitere Änderungen vorgenommen.
  • Die Erweiterung der Altersgrenzen erfordert eine schrittweise Anpassung der Programmstrukturen. Bis zur vollständigen Umstellung der softwaregestützten Datenflüsse werden gemäß § 23b Satz 1 der KFE-Richtlinie die Vorgaben in Abschnitt B III (Mammographie-Screening) in § 13 Absatz 1 Satz 1, in § 20 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2, in § 23 Absatz 1 sowie in Absatz 3 der KFE-Richtlinie für Frauen ab dem Alter von 70 Jahren ausgesetzt.
  • Zur kurzfristigen Bereitstellung neuer Fachkräfte werden auch die zeitlichen Vorgaben zur Erlangung der fachlichen Qualifikation in den §§ 18 und 19 der KFE-RL und in den §§ 5, 24, 25 und 27 der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte gemäß Satz 3 der Übergangsregelungen des § 23b Abschnitt B III vorübergehend ausgesetzt.

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