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EBM-Änderungen: Klarstellungen zu DialysekostenpauschalenWirksam: 1. Januar 2025 | 769. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Die siebte Bestimmung zum Abschnitt 40.14 regelt die Voraussetzungen zum Vorliegen einer erstmaligen Heimdialysebehandlung. In Einzelfällen kann im Vorfeld bereits eine intermittierende Peritonealdialyse (IPD) durchgeführt und hierfür die Kostenpauschale(n) nach der/den GOP 40825 und/oder 40827 abgerechnet worden sein.
  • Da es sich bei der IPD nicht um ein Heimdialyseverfahren handelt, sind die Zuschläge nach den GOP 40845 bis 40847 (Zuschläge zu den Kostenpauschalen 40825 bis 40827 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung) für diese nicht berechnungsfähig. Die Abrechnung der Zuschläge soll jedoch möglich sein, wenn im Anschluss an die IPD ein Heimdialyseverfahren begonnen wird.
  • Die neuen Zuschläge nach den GOP 40845 bis 40847 EBM sind auch dann berechnungsfähig, wenn die erstmalige Heimdialysebehandlung bereits im Jahr 2024 begonnen wurde – vorausgesetzt, der 52 Wochen Zeitraum der Förderung ist noch nicht überschritten.
  • Bei der Berechnung der GOP 40840 EBM genügt es, wenn die Uhrzeit für das Ende der Dialyse angeben wird. Hierzu wurde die Anmerkung zur Kostenpauschale 40840 EBM geändert.

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