- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Aufnahme einer neunten Bestimmung zum Abschnitt 30.7 EBM, somit wird klargestellt, dass die GOP 30780 (Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA somnio) und 30781 (Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA Vivira) nur von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten berechnet werden können, die über eine Genehmigung der KV RLP gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verfügen.