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EBM-Änderungen: Intravitreale MedikamenteneingabeWirksam: 1. Januar 2023 | 610. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

Mit Aufnahme der intravitrealen Medikamenteneingabe in den EBM zum 1. Oktober 2014 ist ein Punktzahlvolumen je Eingabe inklusive Begleitleistungen in Höhe von 1.703 Punkten festgelegt worden. In einer Protokollnotiz wurde festgelegt, dass dieses Punktzahlvolumen alle zwei Jahre durch das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) überprüft und durch Korrektur der Bewertungen umgesetzt werden soll.

In der letztjährigen Prüfung hatte der Bewertungsausschuss festgelegt, dass das InBA infolge der Zunahme von beidseitigen Eingriffen (GOP 31373 und 36373) die Auswertung des Punktzahlvolumens je intravitrealer Medikamenteneingabe inklusive Begleitleistungen zukünftig getrennt für ein- und beidseitige Eingriffe vornehmen soll. In diesem Zusammenhang wurde zunächst die befristete Bewertung der Leistungen nach den GOP 06334, 06335, 31371 bis 31373 und 36371 bis 36373 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und das InBA mit einer entsprechenden Auswertung beauftragt.

Auf Basis dieser Auswertung werden die Leistungen zum 1. Januar 2023 angepasst.

  • Die Punktzahlen der GOP 31371/36371 (Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1 am rechten Auge), 31372/36372 (Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1 am linken Auge) und 31373/36373 (Intraocularer Eingriff der Kategorie Z9 an beiden Augen) werden zum 1. Januar 2023 leicht abgesenkt.
  • Die Zusatzpauschalen für die Begleitleistungen nach Eingriff am rechten und linken Auge (GOP 06334 und 06335) bleiben unverändert.
  • Sofern die Begleitleistungen nach einem beidseitigen Eingriff abgerechnet werden, wird zukünftig ein Abschlag in Höhe von 15 Punkten auf die Bewertung vorgenommen.

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