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EBM-Änderungen: Hygienezuschlag für ambulante Eingriffe rückwirkend ab Januar 2024Wirksam: 1. Januar 2024 | 716. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Der Hygienezuschlag wird auf alle Eingriffe, die im Abschnitt 31.2 des EBM aufgeführt sind, gezahlt. Ausnahmen bilden Kataraktoperationen (GOP 31350 und 31351 EBM) und Gebührenordnungspositionen (GOP), denen derzeit kein OPS-Code im Anhang 2 des EBM zugeordnet ist. Für die Operationen aus Kapitel 1 – Sterilisation (GOP 01854 und 01855 EBM) und Abruptio (GOP 01904 und 01905 EBM) – sind auch Zuschläge vorgesehen
  • Zuschlag je nach Eingriff unterschiedlich hoch
  • Der entsprechende Zuschlag wird ab dem 1. Quartal 2024 automatisch durch die KV RLP zugesetzt

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