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EBM-Änderungen: GOP 01940 | COVID-19-PräexpositionsprophylaxeWirksam: Befristet vom 1. Januar 2023 bis 7. April 2023 | 624. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • neue GOP 01940 für die COVID-19-Präexpositionsprophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper (MAK) Evusheld® (Wirkstoffe: Tixagevimab und Cilgavimab)
  • Die intramuskulären Injektionen sind fakultativer Leistungsinhalt, falls nach erfolgter Beratung keine Präexpositionsprophylaxe durchgeführt wird.
  • Die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, aktuell befristet bis zum 7. April 2023, regelt für gesetzlich Krankenversicherte den Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit MAK zum präventiven COVID-19-Schutz.
  • Voraussetzung ist, dass entweder aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Impfung erzielt werden kann oder Impfungen aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf bestehen.
  • Dieser Anspruch gilt ausschließlich für Arzneimittel, die über die üblichen Vertriebswege (pharmazeutischer Großhandel und Apotheken) in Verkehr gebracht werden. Der Anspruch gilt nicht für vom Bund nach § 1 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) kostenfrei bereitgestellte Arzneimittel.

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