- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Aufnahme der GOP 25322 für die radiochirurgische Behandlung des ersten Zielvolumens bei einer Patientin/einem Patienten.
- Aufnahme der GOP 25323 als Zuschlag zur GOP 25322 für die stereotaktische Radiochirurgie (SRS) von mehr als einem Zielvolumen.
- Aufnahme der GOP 25348 für die rechnerunterstützte Bestrahlungsplanung für die stereotaktische Radiochirurgie nach der GOP 25322.
- Die GOP 25322, 25323 und 25348 sind auch berechnungsfähig, wenn in medizinischen Ausnahmefällen die Aufteilung der radiochirurgischen Behandlung auf bis zu fünf Sitzungen erfolgt.
- Die GOP 25322, 25323 und 25348 können für die radiochirurgische Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Laufe eines Zeitraumes von vier Quartalen nur von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Ärztinnen/Ärzte in die Behandlung der Patientin/des Patienten eingebunden sind (z. B. Behandlung von Lokalrezidiven).
- Voraussetzung für die Durchführung der Leistungen ist die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Absatz 2 SGB V.
- Ergänzungen der Anmerkungen in den Abschnitten 25.3.4 EBM, 34.3.6 und 34.4.6 EBM.
- Aufnahme der GOP in den Anhang 3 EBM.