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EBM-Änderungen: Anpassung des EBM an die Psychotherapie-VereinbarungWirksam: 1. Juli 2024 | 722. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium 
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

Die Psychotherapie-Vereinbarung wurde mit Wirkung zum 1. April 2024 geändert, um die Voraussetzungen für Genehmigungen zur Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen an das aktuelle Weiterbildungsrecht und das Psychotherapeutengesetz anzupassen.

Darüber hinaus wurden grundlegende Bestimmungen neu strukturiert, harmonisiert und modernisiert. Der EBM wurde diesbezüglich angepasst. Die Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung zum 1. Juli 2024 erfordern nach aktuellem Stand keine Anpassung des EBM.

  • Die Fachpsychotherapeuten für Erwachsene und Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche wurden in den jeweils relevanten Kapiteln und Bestimmungen im EBM als neue Berufsgruppe ergänzt.
  • Es wurden die Verweise auf Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung aktualisiert. Dies betrifft die erste Anmerkung zur GOP 23214 im Abschnitt 23.2 EBM sowie die erste Anmerkung zu den GOP 35100, 35110 bis 35113 und 35120 im Abschnitt 35.1 EBM.
  • Das Kapitel 35 wurde in der Präambel 11.1 Nummer 5 EBM, der Präambel 24.1 Nummer 3 EBM und der Präambel 25.1 Nummer 3 EBM ergänzt. Damit wird berücksichtigt, dass eine Genehmigungserteilung für Fachärzte mit Anerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung – bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen – möglich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Psychotherapie-Vereinbarung). In den Präambeln der übrigen Facharztgruppen der unmittelbaren Patientenversorgung ist Kapitel 35 bereits aufgeführt.
  • Redaktionell vorgenommene Anpassungen betreffen beispielsweise die Schreibweise der "Psychologischen Psychotherapeuten" im EBM.

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