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EBM-Änderungen: Anpassung des Anhang 2 HauttransplantationWirksam: 1. Januar 2025 | 750. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Ergänzung der fehlenden Seitenlokalisationen von OPS-Kodes im Bereich freie Hauttransplantationen und freie Hauttransplantationen bei Verbrennungen und Verätzungen.
  • Aufwertung von 109 OPS-Kodes in der OP-Zeitkategorie und damit hinsichtlich ihrer Vergütungshöhe.
  • Herabsetzung von vier OPS-Kodes in niedrigere OP-Zeitkategorien.
  • Aufnahme weiterer OPS-Kodes in den Anhang 2 zur Behandlung an weiteren Körperregionen (5-925.24, 5-925.2a, 5-925.2c und 5-925.2m).
     

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