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EBM-Änderungen: Anpassung der gynäkologischen ZytologieWirksam: 1. Januar 2023 | 614-Teil A. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Die im Zusammenhang mit kurativen gynäkologisch-zytologischen Untersuchungen abrechnungsfähigen GOP werden entsprechend der Musterweiterbildungsordnung 2018 weiterentwickelt und in den EBM Kapiteln der abrechnenden Arztgruppe verortet.
  • In der Präambel 8.1 Nummer 6 werden die im Zusammenhang mit der kurativen gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie abrechnungsfähigen GOP bestimmt. Weiterhin wird festgelegt, dass die Qualifikationsvoraussetzungen mit der Zusatzweiterbildung gynäkologische Exfoliativ-Zytologie für die präventiven und kurativen Leistungen der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie erfüllt sind.
  • Die kurativen Leistungen der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie werden als Pauschale nach der GOP 19327 in das Kapitel 19 EBM aufgenommen.
  • Der kurative HPV-Nachweis in Kapitel 32 EBM, der ausschließlich im Zusammenhang mit gynäkologisch-zytologischen Untersuchungen berechnungsfähig ist, wird als GOP 19328 in das Kapitel 19 EBM überführt.
  • Die GOP 19331 wird entsprechend der regelhaften Durchführung in der frauenärztlichen Praxis als GOP 08315 in das Kapitel 8 EBM überführt.
  • Im Zusammenhang mit den Änderungen erfolgen weitere redaktionelle Anpassungen.

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