- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Aufnahme von Zuschlägen bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung für einen Zeitraum von 52 Wochen (neue Kostenpauschalen 40845 bis 40847).
- Aufnahme weiterer Kostenpauschalen in den Abschnitt 40.14: neue Kostenpauschale 40840: Zuschlag für Nachtdialyse, neue Kostenpauschalen 40841 und 40842: Zuschlag für die kontinuierliche zyklische Peritonealdialyse (CCPD) sowie neue Kostenpauschalen 40843 und 40844: Zuschlag für die Heimhämodialyse.
- Erhöhung der Bewertungen der Dialysekostenpauschalen 40815 bis 40819 (Kostenpauschalen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) und 40825 bis 40838 (Kostenpauschalen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) um 3,85 beziehungsweise 3,0 Prozent.
- Erhöhung der Bewertung der Kostenpauschalen 40823 und 40824 (Kostenpauschalen für Zentrumsdialysen für Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) im Durchschnitt um 3,0 Prozent, die Preisstufen werden dabei jedoch asymmetrisch angepasst.
- Änderung der zweiten, vierten und fünften Bestimmung zum Abschnitt 40.14 EBM, sodass interkurrente Dialysen während einer stationären Behandlung im Krankenhaus und Nachtdialysen bei der Bestimmung der Anzahl der Dialysewochen nicht mehr mitgezählt und diese Dialysen immer mit der jeweiligen Preisstufe 1 Kostenpauschale 40823 und 40824 vergütet werden.