- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
Beschlussteil A
- Die ambulanten und belegärztlichen Operationen der EBM-Abschnitte 31.2 und 36.2 sowie die GOP 01854, 01855, 01904 bis 01906 für Sterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche wurden neu kalkuliert und zum 1. Januar 2023 angepasst.
- Die Anpassung erfolgt, wie bei der zugrunde liegenden Beschlussfassung der EBM-Reform festgelegt, punktsummen- und ausgabenneutral.
- Insbesondere Eingriffe der oberen Kategorien werden besser vergütet. Kleinere Operationen werden wegen der Punktsummenneutralität leicht abgewertet. Die Auf- und Abwertung von Leistungen betrifft alle operativen Fächer.
Beschlussteil B
- Für eine höhere Vergütung werden sieben OPS-Code-Zuschläge aufgenommen:
Zuschlag I: GOP 31451 (223 Punkte)
Zuschlag II: GOP 31452 (263 Punkte)
Zuschlag III: GOP 31453 (360 Punkte)
Zuschlag IV: GOP 31454 (810 Punkte)
Zuschlag V: GOP 31455 (961 Punkte)
Zuschlag VI: GOP 31456 (1.323 Punkte)
Zuschlag VII: GOP 31457 (1.923 Punkte) - Im Anhang 2 werden die Zuschläge zu den jeweiligen OPS-Codes in einer gesonderten Spalte ausgewiesen.
Beschlussteil C
- neuer Abschnitt 31.3.3 mit der GOP 31530 für eine Verlängerung der postoperativen Nachbetreuung nach ambulanter Erbringung einer GOP des Abschnitts 31.2
- berechnungsfähig für ausgewählte Patientengruppen und geeignete Operationen als Zeitzuschlag je 30 Minuten in Verlängerung einer postoperativen Überwachung
- Voraussetzung für eine Verlängerung ist jeweils, dass die postoperative Überwachungszeit überschritten wird. Die entsprechenden Zeiten werden im EBM-Abschnitt 31.3.2 ausgewiesen.
Beschlussteil D
- Aufnahme von 196 bisher nur stationär möglichen OPS-Verfahren in den Anhang 2; Es handelt sich insbesondere um ergänzende Eingriffe in den Bereichen der Operationen am Nervensystem, an den Augen, am Herzen, am Verdauungstrakt, an den weiblichen Geschlechtsorganen, an anderen Knochen sowie arthroskopischen Gelenkoperationen und Operationen an der Hand.
- Im Zusammenhang mit der Aufnahme von proktologischen Eingriffen gemäß OPS-Code 5-490.1 wurde eine zusätzliche Bestimmung in die Präambeln der Kapitel 31.2.6 und 36.2.6 zur Begründung der Berechnungsfähigkeit aufgenommen.