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EBM-Änderungen: Ambulantes OperierenWirksam: 1. Januar 2025 | 756./757./758. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

756. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Anpassungen im Bereich des Abschnitts 1.5 EBM (Nachbeobachtung)

757. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • GOP 05311 (Präanästhesiologische Untersuchung) kann weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 abgerechnet werden.
  • GOP 05311 kann im Behandlungsfall neben Hybrid-DRG abgerechnet werden, wenn der Eingriff aufgrund einer initial nicht gegebenen Narkosefähigkeit erst mindestens vier Wochen nach der präanästhesiologischen Untersuchung (GOP 05311) möglich ist.
  • Bei Abrechnung der GOP 05311 muss im Behandlungsfall die Kennzeichnungs-Nummer 88110 angeben werden.
  • Die ursprünglich bis Ende dieses Jahres befristeten Regelungen gemäß der Nr. 3 der Präambel 31.1.1 Präoperative GOP und der Nr. 6 der Präambel 31.4.1 Postoperative Behandlungskomplexe werden ebenfalls bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
  • Bei allen postoperativen Behandlungen im Zusammenhang mit einem Hybrid-DRG-Eingriff muss die Kennzeichnungs-Nummer 88110 angeben werden.
  • Die Berechnungsausschlüsse für bestimmte OPS-Kodes der Kleinchirurgie werden aufgehoben.

758. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Im Abschnitt 31.3.3 wird die postoperative Nachbeobachtung für weitere konkret benannte Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM bis zu 24 Stunden ermöglicht.
  • Es werden Voraussetzungen für personelle und räumliche Ausstattungen definiert, die bei einer postoperativen Beobachtung über Nacht erfüllt sein müssen.
  • Neue GOP 31540 für ein postoperativ erforderliches erweitertes Schmerzmanagement über einen Plexus-, Spinal- oder Periduralkatheter im Rahmen der Nachbeobachtung nach einem Eingriff.
  • Mit den Anmerkungen zu den GOP 31530 und 31540 wird geregelt, dass bei einer Nachbeobachtung über Nacht die Abrechnung an dem Tag des operativen Eingriffs erfolgt und in diesen Fällen die Zeiten einer Nachbeobachtung zwischen 22:00 und 7:00 Uhr entsprechend zu kennzeichnen sind.
  • 31530N: Kennzeichnung bei Nachbeobachtung zwischen 22:00 und 07:00 Uhr
  • 31530O: Kennzeichnung ab der 5. Leistung im Anschluss an eine Leistung gemäß Abschnitt 31.3.2 (geringere Bewertung entsprechend Anmerkung zur GOP 31530) bei Nachbeobachtung zwischen 22:00 und 07:00 Uhr
  • 31540N: Kennzeichnung bei Nachbeobachtung zwischen 22:00 und 07:00 Uhr
     

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