- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Änderung der zweiten Anmerkung zur GOP 01941 und 01943, sodass die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig ist.
- Für den Fall, dass auf eine bereits abgerechnete Beratung (GOP 01943) noch eine, zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte, Injektion von Nirsevimab (GOP 01941) folgt, wird durch die KV RLP ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 vorgenommen und die Prüfzeit um 2 Minuten reduziert.