- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- In der Nummer 4. zum Abschnitt 40.14 EBM ist geregelt, dass im Falle der Hämodialyse als Heimdialyse von der Dialysepraxis die dialysebedingten Strom-, Wasser- und Entsorgungskosten den Patienten/innen zu erstatten sind.
- Es wird klargestellt, dass auch im Falle der kontinuierlichen cyclergestützten Peritonealdialyse (CCPD) als Heimdialyse den Patienten/innen von der Dialysepraxis die Stromkosten zu erstatten sind.