- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Die Kodierung nach OMIM für GOP der Abschnitte 11.3 (Diagnostische GOP), 11.4 (In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen) und 19.4 (In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen), für die die Kodes als zusätzliche Abrechnungsbegründung anzugeben sind, wird gestrichen.
- Für alle ab dem 3. Quartal 2025 durchgeführten human- oder tumorgenetischen Untersuchungen dürfen in der Abrechnung keine OMIM-Kodes mehr angegeben werden.
- Stattdessen müssen die Leistungen nach den GOP 11233, 11511 bis 11513, 11516 bis 11518, 11521 und 11522, 19421 und 19424, 19451 bis 19453 und 19456 mit HGNC-Symbolen kodiert werden