Arbeitgebende sind ab Januar verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch "krankmelden", die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Dies gilt auch für Praxen.
Mit der Umstellung des Verfahrens müssen Arztpraxen nicht mehr in jedem Fall ihren Patientinnen und Patienten eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber aushändigen. Dies ist nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitslose, oder auf Wunsch der Patientinnen und Patienten erforderlich.