Mit Inkrafttreten des Pflegestudiumstärkungsgesetzes gelten ab 16. Dezember neue Regelungen für den Austausch bestimmter Kinderarzneimittel im Falle von Lieferengpässen.
Entsprechend des neuen §129 Absatz 2b SGB V kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Liste mit Kinderarzneimittel erstellen, die in der Pädiatrie essentiell sind und möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen. Diese sogenannte Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert und kann auf der Website des BfArMs abgerufen werden.
Ist ein auf eine ärztliche Verordnung hin abzugebendes Fertigarzneimittel nicht verfügbar und auf der Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel aufgeführt, gelten für die Apotheken erleichterte Austauschregeln. So kann die Apotheke ohne weitere Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt anstelle des verordneten Fertigarzneimittels abgeben:
- ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform oder
- ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel in gleicher oder in anderer Darreichungsform
Des Weiteren ist im neuen §106b Absatz 1c SGB V geregelt, dass Verordnungen von Arzneimitteln, die zum Verordnungszeitpunkt auf der Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel aufgeführt sind, nicht als unwirtschaftlich gelten.