Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die in den Mutterschafts-Richtlinien enthaltene Aufzählung von Leistungen, die von den Ärztinnen und Ärzte an Hebammen delegiert werden können, gestrichen. Ein Beschluss über eine klarstellende Anpassung zum Regelungsumfang hinsichtlich des Delegationsvorbehaltes ist am 13. Mai 2023 in Kraft getreten.
Der Beschluss dient der Klarstellung und Abgrenzung der beiden Leistungsbereiche – ärztliche Betreuung einerseits und Hebammenhilfe andererseits –, da in der Vergangenheit die rein deklaratorische Benennung der Delegationsmöglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte an Hebammen und Entbindungspfleger zu Auslegungsproblemen geführt hat.
Bislang regelten die Mutterschafts-Richtlinien des G-BA ausschließlich die ärztlichen Leistungen im Rahmen der Schwangerenversorgung und für Frauen im Wochenbett. Ausgenommen davon war der Betreuungsumfang durch Hebammen. Dies wurde nun mit der Anpassung klargestellt.
Die Formulierung "Die Hebammenhilfe nach § 24d SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie" wurde in diesem Kontext vom G-BA in die Mutterschafts-Richtlinie aufgenommen. Darüber hinaus wurde die bisherige Regelung zum Delegationsvorbehalt aus den Richtlinien gestrichen (Abschnitt A Nummer 7). Diese galt ausschließlich für in gynäkologischen Praxen angestellte Hebammen, wurde aber teilweise auch als Beschränkung der Schwangerenversorgung durch freiberufliche Hebammen ausgelegt.