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Coronavirus-Testverordnung: Verlängerung bis 2028 Welche Pflichten haben Teststellenbetreibende?

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung ist am 4. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Somit ist die Verordnung am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Insbesondere sind die Regelungen verlängert worden, die die Prüfung bereits erbrachter und abgerechneter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen. Dies umfasst die gesetzlichen Bestimmungen zu den Abrechnungsprüfungen durch die zuständigen Stellen, die Dokumentationspflichten der Leistungserbringenden sowie die Verfahren zur Rückforderung und Rückzahlung zu Unrecht gewährter Vergütungen.

Eine Verlängerung wurde notwendig, da die Abrechnungsprüfungen in einigen Regionen durch die zuständigen Länder und die Kassenärztlichen Vereinigungen noch nicht abgeschlossen sind.

Pflichten für Teststellenbetreibende

Teststellenbetreibende müssen daher nach dem neuen § 7a Absatz 5 TestV auch über das Jahr 2024 hinaus die Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Bürgertestungen bis zum 31. Dezember 2028 aufbewahren.
Nach § 7a Absatz 5 tragen die Leistungserbringenden im Rahmen von Abrechnungsprüfungen die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der Dokumentationspflichten.

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